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Bauverwaltung
Die Gemeinde Schlossrued wird durch die AEW Energie AG(Link ist extern) mit Strom versorgt. Informationen erhalten Sie direkt auf www.aew.ch.
Haben Sie eine defekte Strassenleuchte entdeckt? Melden Sie diese ganz einfach über obenstehenden Link an die AEW.
Das Planmaterial kann direkt über die nachstehenden Adressen bezogen werden.
Werkleitungspläne Kanalisation, Abwasser, Gemeindeleitungen
Ingenieurbüro Berger Wenger Plattner AG
Laurenzenvorstadt 119
5000 Aarau
Tel. 062 822 99 88
info@bwp-ing.ch
Werkleitungspläne Wasser, Gemeindeleitungen
Waldburger Ingenieure AG
Bleichemattstrasse 11
5000 Aarau
Tel: 062 832 11 77
Fax: 062 832 11 79
aarau@wapa.ch
Werkleitungspläne Elektro
AEW Energie AG
Obere Vorstadt 40
5000 Aarau
062 834 24 14
planauskunft@aew.ch
Werkleitungspläne Kabelfernsehen
WWZ AG
Chollerstrasse 24
Postfach
6301 Zug
041 748 45 45
Werkleitungspläne Telefonnetz
Netzauskunft unter Swisscom Schweiz AG, Bern, Tel. 0800 477 587
Netzauskunft direkt: www.swisscom.ch/sp-Portal
Grundbuchamt
Grundbuchamt Zofingen
Brühlstrasse 5
4800 Zofingen
Telefon 062 745 33 77
Fax 062 7745 33 88
gbazofingen@ag.ch
Bezirksgeometer
Zbinden GEO AG
Bezirksgeometer Kulm
Zentrumsplatz 3
5726 Unterkulm
Telefon 062 768 20 60
Fax 062 768 20 69
info@zbinden-geo.ch
Bestattungswesen
Gemeindekanzlei
Kinder, volljährige Jugendliche und Ehegatten, die ihre Alimente nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhalten, haben Anspruch auf Inkassohilfe. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum 20. Lebensjahr besteht zudem unter Umständen ein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge (vgl. Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB, § 32 Sozialhilfe und Präventionsgesetz, SPG). Zuständig für die Beratung, Unterstützung und Umsetzung dieser Aufgaben sind die Fachstellen der Gemeinden am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person.
Alimentenbevorschussung
Die Alimente werden dem anspruchsberechtigten Kind/Jugendlichen von der zuständigen Wohnsitz-gemeinde als Vorschuss ausbezahlt (Art. 290 ZGB). Die Fachstelle fordert dann das Geld bei der un-terhaltsverpflichteten Person direkt ein.
Wer hat Anspruch auf Alimentenbevorschussung?
Minderjährige Kinder oder volljährige Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Lebensjahr für ihre Unterhaltsansprüche gegenüber einem Elternteil. Ehegattenalimente werden nicht bevorschusst.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Alimente bevorschusst werden können?
- Es liegt ein vollstreckbarer Rechtstitel über die Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber einem Elternteil vor (z.B. Eheschutzurteil, Scheidungsurteil, Unterhaltsvereinbarung).
- Der unterhaltspflichtige Elternteil ist seiner Verpflichtung nicht, nicht vollständig oder nicht recht-zeitig nachgekommen.
- Das anspruchsberechtigte Kind hat seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau und lebt nicht mit der unterhaltspflichtigen Person in einem Haushalt.
- Das Reinvermögen gemäss steuerrechtlichen Vorgaben und die voraussichtlichen Jahreseinkünfte liegen unter den gesetzlich festgelegten Grenzbeträgen. Die Bevorschussung wird nur dann gewährt, wenn das Kind wirtschaftlich auf diese Unterstützung angewiesen ist. Die wirtschaftliche Notwendigkeit bemisst sich anhand der finanziellen Verhältnisse des Haushaltes, in welchem das Kind alleine oder mit dem nicht unterhaltspflichtigen Elternteil zusammenlebt.
Einzureichende Unterlagen
- Gesuch um Bevorschussung mit den nötigen Unterlagen;
- Rechtstitel für Unterhaltsansprüche mit Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsbe-scheinigung;
- Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Das Gesuchsformular und weitere Informationen zu den einzureichenden Unterlagen werden den unterhaltsberechtigten Personen von der Gemeinde an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz zur Verfügung gestellt.
Inkassohilfe
Wer hat Anspruch auf Inkassohilfe?
Die Fachstellen unterstützen die unterhaltsberechtigte Person, die geschuldeten Alimente einzutreiben (Art. 131 Abs. 1 und 290 ZGB). Inkassohilfe wird für die laufenden Unterhaltsbeiträge geleistet, die nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlt werden.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Es müssen alle nachfolgend aufgeführten Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
- Die unterhaltsberechtigte Person hat ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau.
- Es liegt ein vollstreckbarer Rechtstitel über die Unterhaltsansprüche vor (z.B. Eheschutzurteil, Scheidungsurteil, Unterhaltsvereinbarung).
Einzureichende Unterlagen
- Gesuch um Inkassohilfe;
- Rechtstitel für Unterhaltsansprüche mit Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsbescheinigung;
- Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Das Gesuchsformular und weitere Informationen zu den einzureichenden Unterlagen werden den unterhaltsberechtigten Personen von der Gemeinde an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz zur Verfügung gestellt.
Unterschriftsbeglaubigungen sowie Beglaubigungen von Kopien werden von der Gemeindekanzlei ausgestellt.
Unterschriftsbeglaubigungen
Folgende Punkte sind zu beachten:
- Es ist ein persönliches Erscheinen notwendig
- Mitzubringen ist ein gültiger Personalausweis (z.B. Identitätskarte, Pass, Führerausweis)
Beglaubigung von Kopien
Folgende Punkte sind zu beachten:
- Das Originaldokument muss mitgebracht werden
- Die Gemeindekanzlei wird eine Kopie davon erstellen und diese beglaubigen
Kosten der Beglaubigungen:
Unterschrift: CHF 20.00
Beglaubigung von Dokumenten: CHF 10.00
Die Online-Ausgaben der Gemeindenachrichten finden Sie direkt über den obenstehenden Link.
Schenken macht Freude und es macht noch mehr Freude, wenn man mit dem Geschenk ins Schwarze trifft. Bloss was ist das passende Geschenk? Wenn Ihnen die zündende Idee fehlt, liegen Sie mit einem Gutschein des Regionalverband Suhrental sicher richtig. Sie machen damit nicht nur der beschenkten Person eine Freude, sondern leisten einen wertvollen Beitrag zur Förderung der regionalen Wirtschaft und damit zur Attraktivität unserer schönen Region.
Die Gutscheine können in den Geschäften der Verbandsgemeinden des Regionalverband Suhrental (Hirschthal, Holziken, Kirchleerau, Moosleerau, Reitnau, Schlossrued, Schmiedrued, Schöftland, Staffelbach und Wiliberg) eingelöst werden. Gönnen Sie sich damit schöne Blumen, eine gute Flasche Wein, eine feine süsse Versuchung oder bezahlen Sie mit dem Gutschein ein Teil an Ihren Hausbau.
Die Geschenkgutscheine können Sie auf der Gemeindeverwaltung der RVS-Gemeinden beziehen. Bei grösseren Mengen empfiehlt sich eine Vorbestellung.
Der Postversand ist nach vorgängiger Absprache auf Vorauszahlung möglich.
Die jährliche Hundetaxe beträgt CHF 120.00 pro Hund. Sie wird den Hundehaltern im Mai (Hundesteuerjahr von 1. Mai - 30. April) in Rechnung gestellt. Neue Hunde sind ab dem dritten Lebensmonat unter Vorweisung des Heimtierausweises bei der Gemeindekanzlei anzumelden. Ist der Hund gestorben oder hat den Besitzer gewechselt, ist dies der Gemeindekanzlei umgehend mitzuteilen.
Hundehalter sind gemäss § 5 des Hundegesetzes des Kantons Aargau verpflichtet:
a) ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden,
b) ihren Hund jederzeit unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu halten,
c) ihren Hund so zu halten, dass die Umwelt nicht belastet wird,
d) den Hundekot aufzunehmen und zu entsorgen,
e) dafür zu sorgen, dass Dritte, denen der Hund anvertraut wird, in der Lage sind, die Hundehalterpflichten wahrzunehmen.
Mikrochip
Seit 2007 müssen alle Hunde in der Schweiz eindeutig und fälschungssicher markiert und in der Datenbank www.amicus.ch registriert sein.
Drainagenplan Gesamtübersicht Gemeindegebiet
Drainageplan Hermen-Suhren
Drainageplan Klack-Batthof
Drainageplan Dorf-Haberberg
Drainageplan Niederhofen-Haberberg
Drainageplan Eisenbühl
Drainageplan Pfaffenberg
Drainageplan Kirchrued-Wüestmatt-Rüedi
Drainageplan Benkel
Drainageplan Haberweid
Der Strafregisterauszug wird vom Bundesamt für Justiz auf Bestellung erstellt. Der Auszug kann entweder online auf der Seite des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) oder am Postschalter bestellt werden. Bei einer Bestellung am Postschalter muss ein gültiger Ausweis vorgelegt werden (Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis).
Das Buch "Talgeschichte Rued" berichtet über die geschichtlichen Geschehnisse des Ruedertals. Die Talgeschichte wurde durch die bekannten Historiker Markus Widmer-Dean und Rolf Bolliger ausgearbeitet und ist im Jahr 2018 erschienen.
Ob echte Dorfkenner/innen oder neu zugezogene Einwohner/innen, jeder findet und erfährt etwas über die spannende Geschichte des Ruedertals.
Kosten
Die Talgeschichte kostet CHF 45.00.
Bezüglich Versandkosten wird auf die geltenden Tarife der Schweizerischen Post verwiesen.
Einwohnerdienste
Adressänderung / Umzug
Bitte melden Sie uns Ihren Zu- oder Wegzug sowie Ihren Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde Schlossrued persönlich oder via eUmzug innert 14 Tagen.
Am Schalter benötigen wir folgende Unterlagen:
SchweizerInnen
- Heimatschein oder Heimatausweis (beim Zuzug)
- Mietvertrag resp. Wohnungsnummer
- Kopie CH-Krankenkassenpolice
- Haupt- oder Nebenwohnsitzbestätigung (beim Wegzug)
AusländerInnen
- Ausländerausweis
- Pass
- Kopie Arbeitsvertrag (bei ausser kantonalem Zuzug)
- Mietvertrag resp. Wohnungsnummer
- Kopie CH-Krankenkassenpolice
- Haupt- oder Nebenwohnsitzbestätigung (beim Wegzug)
Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau wird die Adressänderung auf Ihrem Ausländerausweis vornehmen. Sie werden schriftlich informiert, sobald der Ausweis geändert wurde und Sie diesen gegen Bezahlung der anfallenden Gebühr abholen können.
Abmeldung ins Ausland
Eine Abmeldung ins Ausland hat spätestens am Tage des Wegzuges zu erfolgen. Es ist jedoch zu empfehlen, die Abmeldung frühzeitig (max. 3 Monate zum Voraus) zu melden. Eine Abmeldung ins Ausland via eUmzug ist nicht möglich.
Zur Abmeldung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Hauptwohnsitzbestätigung
- Ausländerausweis
- genaues Ausreisedatum
- vollständige Adresse im Ausland
- Zustelladresse in der Schweiz
Informationen Auslandschweizer
Als Auslandschweizerin oder Auslandschweizer müssen Sie sich bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz immatrikulieren. Das Schweizer Konsulat hat die gleiche Funktion wie die Gemeindeverwaltung in der Schweiz. Auf der EDA-Seite finden Sie die Schweizer Vertretung, die Ihrem Wohnsitz am nächsten liegt.
Anfrage Adressauskunft per Mail:
info@ebh-ag.ch
Die Abteilung Einwohnerdienste erteilt Einzelauskünfte über Adressen.
Es werden keine telefonischen Auskünfte an Privatpersonen und privatrechtliche Institutionen erteilt.
Adressauskünfte können Sie schriftlich oder per Email anfragen. Die Auskunft wird anschliessend per Post zugestellt. Es besteht auch die Möglichkeit, Adressauskünfte persönlich am Schalter der Einwohnerdienste zu erhalten. Ein schriftlicher Interessensnachweis ist immer erforderlich.
Die Gebühr für eine Adressauskunft beträgt CHF 20.00 (§ 27 Abs. 1e RMV).
Eine Sperrung der eigenen Adresse und der persönlichen Daten kann voraussetzungslos und ohne Angabe von Gründen bei den Einwohnerdiensten des Wohnortes mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Datensperre wird im Einwohnerregister vermerkt.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie über das Merkblatt Datensperre.
Mit eUmzug können Sie Ihren Umzug online melden. Mit Umzug ist die Adressänderung innerhalb der gleichen Gemeinde oder ein Wegzug aus Ihrer heutigen Wohngemeinde in eine andere Gemeinde gemeint.
Um den Dienst zu nutzen, müssen Sie volljährig und handlungsfähig sein. Personen mit Wochenaufenthalt können diesen Dienst nicht nutzen.
Gemäss Gesetz beträgt die Meldepflicht 14 Tage ab Datum der Adressänderung.
Zuständige Behörde für die Ausstellung eines Lernfahrausweises ist das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau.
Identifikation bzw. Personaliennachweis
Wird erstmals ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises eingereicht, muss der/die Gesuchsteller/in persönlich bei den Einwohnerdiensten oder direkt beim Strassenverkehrsamt vorsprechen und einen gültigen Identifikationsnachweis mit Foto (CH-Bürger: Identitätskarte/Pass, Ausländer: Original-Ausländerausweis) vorlegen. Für die erstmalige Identifikation wird bei den Einwohnerdiensten eine Gebühr von CHF 20.00 erhoben. Das Gesuch kann frühestens einen Monat vor dem 18. Geburtstag gestellt werden.
Die Gebühr für die Ausstellung einer Hauptwohnsitzbescheinigung beträgt CHF 20.00 (§ 27 Abs. 1b RMV).
Die Gebühr für die Ausstellung des Heimatausweises beträgt CHF 20.00 (§ 27 Abs. 1a RMV).
Für den Antrag einer Identitätskarte ist bei der Abteilung Einwohnerdienste persönlich vorzusprechen. Bei unmündigen oder bevormundeten Personen haben die gesetzlichen Vertreter den Antrag mit zu unterzeichnen.
Mitzubringen sind:
- Die alte Identitätskarte oder eine Verlustanzeige der Regionalpolizei
- 1 aktuelles Passfoto gemäss Richtlininen
Kombiangebot Pass und ID
Das Kombiangebot (Pass 10 und Identitätskarte) sind per Internet (Onlinebestellung) oder per Telefon beim kantonalen Passamt Aargau zu beantragen. Weitere Informationen finden Sie direkt beim Passamt Aargau (siehe Link).
Das Leumundszeugnis enthält nur Angaben zu:
- Hauptwohnsitz
- Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde
der gesuchstellenden Person.
Der strafrechtliche und betreibungsrechtliche Leumund ist durch die entsprechenden Registerauszüge zu belegen.
Die Gebühr beträgt CHF 20.00 (§ 27 Abs. 1d RMV).
Immobilienverwaltungen und Hauseigentümer sind im Kanton Aargau gemäss kantonalem Register- und Meldegesetz RMG verpflichtet, Ein-, Um- und Wegzüge von Mieterinnen und Mietern den Einwohnerdiensten zu melden.
Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Kanton Aargau können den Pass beim Passamt Aarau beantragen. Sie können die Bestellung online oder telefonisch vornehmen. Im Anschluss daran erfolgt eine Terminvereinbarung für die persönliche Vorsprache (Erfassung der biometrischen Daten).
Möchte eine visumspflichtige Person als Besucher in die Schweiz einreisen, muss sie vor der Einreise beim zuständigen schweizerischen Konsulat / Botschaft seines Wohnortes ein Visum beantragen. Die Auslandvertretung entscheidet, ob der Gesuchsteller eine Verpflichtungserklärung benötigt.
Wenn Sie eine visumspflichtige Person in die Schweiz einladen möchten, haben Sie wie folgt vorzugehen:
- Als Gastgeberin bzw. Gastgeber senden Sie der visumpflichtigen Besucherin bzw. dem Besucher ein Einladungsschreiben.
- Die Person, die Sie einladen möchten, muss vor der Einreise in die Schweiz bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung persönlich vorsprechen und ein Visum beantragen.
- Die Auslandvertretung eröffnet nach der Antragsstellung ein entsprechendes Verfahren und übergibt der einreisewilligen Person das Formular "Verpflichtungserklärung".
- Dieses Formular hat die antragsstellende Person auszufüllen und an Sie als garantierende Person in die Schweiz weiterzuleiten.
- In der Folge haben Sie sich persönlich mit dem Formular am Schalter der Einwohnerdienste einzufinden, welche das Formular ergänzen und prüfen, ob Sie in der Lage sind, die eingegangene finanzielle Verpflichtung erfüllen zu können. Sofern erforderlich, wird zudem geprüft, ob die durch Sie für den Besucher allenfalls abgeschlossene Reiseversicherung die gestellten Anforderungen erfüllt.
- Anschliessend leiten die Einwohnerdienste das Formular "Verpflichtungserklärung" an das Amt für Migration und Integration in Aarau zur weiteren Bearbeitung weiter. Dieses prüft die Angaben in fremdenpolizeilicher Hinsicht und übermittelt das Visumsgesuch letztendlich elektronisch an die schweizerische Auslandvertretung zum endgültigen Entscheid über die Visumserteilung.
Finanzverwaltung
Die Bezahlung der Steuern muss zwingend mit dem codierten Einzahlungsschein erfolgen, ansonsten kann die korrekte Verbuchung Ihrer Zahlung nicht gewährleistet werden. Bei Verlust dieses Einzahlungsscheines können bei der Finanzverwaltung neue Einzahlungsscheine angefordert werden. Die codierten Einzahlungsscheine können nur für das jeweilige Steuerjahr verwendet werden.